Satzung

Satzung
© stock.adobe.com | domoskanonos

Satzung der Aidshilfe Sachsen-Anhalt Nord e.V. - Zentrum für sexuelle Gesundheit vom 23.10.2020

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aidshilfe Sachsen-Anhalt Nord e.V.“.

  2. Er führt den Namenszusatz „Zentrum für sexuelle Gesundheit“.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Magdeburg.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und das Wohlfahrtswesen, indem er Informationen, Aufklärung, Prävention und Beratung zur sexuellen Gesundheit durchführt, insbesondere zu HIV/Aids, Hepatitiden und anderer sexuell übertragbare Infektionen.
  3. Der Verein berät, unterstützt und begleitet Menschen mit HIV/Aids oder anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie deren Angehörige bei der Bewältigung der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen ihrer Infektion.
  4. Der Verein ist Interessenvertretung und möchte die Öffentlichkeit vorurteilsfrei und sachlich über sexuelle Gesundheit, sexuelle Rechte, HIV/Aids sowie andere sexuell übertragbare Infektionen informieren und so auf die Verbesserung der gesellschaftlichen Situation betroffener Personen sowie ihrer Akzeptanz durch die Gesellschaft hinwirken.
  5. Der Verein unterstützt durch seine Angebote LSBTIQ* Menschen bei ihrer psychosozialen und psychosexuellen Entwicklung sowie bei Fragen zum Coming out.
  6. Der Verein unterstützt Einrichtungen und Organisationen, deren Tätigkeit auf den gleichen Zweck gerichtet ist.
  7. Der Verein fühlt sich in seiner Arbeit dem Prinzip der Antidiskriminierung auf allen gesellschaftlichen Ebenen verpflichtet und richtet seine Aktivitäten danach aus.
  8. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    a) niedrigschwellige, zielgruppenorientierte und lebensweltakzeptierende Primärprävention, welche Verhaltens- und Verhältnisprävention verknüpft,
    b) niedrigschwellige, zielgruppenorientierte und lebensweltakzeptierende sexuelle Bildungsarbeit,
    c) niedrigschwellige und lebensweltakzeptierende Sekundär- und Tertiärprävention,
    d) niedrigschwellige, lebensweltakzeptierende Beratung und Unterstützung zu allen Fragen der sexuellen Gesundheit und der sexuellen Rechte,
    e) Veranstaltungen für Jugendliche und Heranwachsende, um deren Eigenverantwortlichkeit und Verantwortung gegenüber ihrer Umwelt im Umgang mit Sexualität im Zusammenhang mit Fragen zu HIV/Aids und anderer sexuell übertragbarer Infektionen sowie Substanzgebrauch zu fördern (entsprechend § 14 Kinder- und Jugendhilfegesetz),
    f) Schaffung und Unterhalt eigener oder Unterstützung von Test-, Behandlungs- und Präventionsangeboten,​​​​​​
    g) Veranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der Gesundheitspflege oder der sozialen Betreuung dienen,
    h) Unterstützung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeprojekten,
    i) mildtätige Zuwendungen, damit Menschen mit HIV/Aids, Lebenspartner*innen und Angehörigen im Falle der Bedürftigkeit ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht wird,
    j) Unterstützung von Veranstaltungen,
    k) Einwirken auf Gesellschaft und politische Entscheidungsgremien,
    l) alle weiteren Aufgaben, die dazu dienen den Vereinszweck zu erfüllen.

§3 Mittel und Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die Gewähr dafür bietet, im Sinne des Vereinswecks tätig zu sein.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
     
  4. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag im Verzug ist.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die rechtzeitige Zahlung des Beitrages voraus. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
  6. Der Jahresbeitrag ist zum 28. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig. Er kann auf Antrag monatlich, halb- oder vierteljährlich gezahlt werden.
  7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn das Mitglied dem Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig Schaden zugefügt oder Informationen oder personenbezogene Daten ohne Einverständnis des/der Betroffenen Dritten zugänglich macht. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
  8. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und durch Vorschlag des Vorstandes kann einer natürlichen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§5 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die Gewähr dafür bieten, im Sinne des Vereinszwecks tätig zu sein. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  2. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (2) entsprechend.
  3. Die Höhe des Mindestförderbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes und dessen Entlastung,
    c) Beschlüsse und Richtlinien der Vereins- und Vorstandsarbeit,
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    e) sowie alle ihr durch Vereinssatzung und geltendes Recht zugewiesenen Aufgaben.
  1. Die Mitgliederversammlung tritt innerhalb von 36 Monaten mindestens einmal zusammen. Sie wird durch den/die Vorstandsvorsitzende*n in Textform unter Mitteilung der Tagungsordnungspunkte einberufen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagungsordnung ergänzt werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung gilt als ordentlich zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch, gerichtet wurde. Der Nachweis des einfachen Briefes ergibt sich aus dem Postausgang der Geschäftsstelle des Vereins.
  1. Der/die Vorstandsvorsitzende* hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.
  1. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der protokollierenden und versammlungsleitenden Person, als auch vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
  1. Mitglieder im Sinne der §4, die an der Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend sein können, sind berechtigt, per Briefwahl teilzunehmen. Das vorausgehende und weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Vorstandsmitgliedern. Vorsitzende*r, stellvertretende/r Vorsitzende*r und Schatzmeister*in werden durch den Vorstand im Innenverhältnis gewählt. Die Geschäftsführung nimmt als ständiger Gast mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  1. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorschriften über die Erteilung von Vollmachten bleiben davon unberührt.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Alle Vorstandskandidat*innen müssen mit dem Einladungsschreiben den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Das vorausgehende und weitere Verfahren bestimmt sich nach der Geschäftsordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, sich durch Beschluss, um ein Mitglied zu ergänzen. Die Amtszeit beginnt mit dem Ergänzungsbeschluss und endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstände. Die Ergänzung ist nur einmal innerhalb einer Amtszeit zulässig.
  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes können eine Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen erhalten.
  1. Der Vorstand beauftragt zur Führung aller wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins eine*n Geschäftsführer*in mit Alleinvertretungsberechtigung gemäß § 30 BGB. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wird durch Anstellungs- oder Dienstvertrag geregelt.

§9 Kassenprüfungskommission

Die Kassenprüfungskommission besteht aus mindestens einem Mitglied und höchstens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Umfang der Prüfung und Prüfungszeitraum richtet sich nach der jeweiligen Kassenordnung.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  1. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden und mit einer schriftlichen Begründung, schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung, versandt werden.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Aidshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzverordnung des Vereins.